Neue Verordnungen - Wettkämpfe wieder möglich - Infektionsschutzkonzepte weiter Pflicht

Am 12. Juni wurde die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) auf der Homepage des TMBJS veröffentlicht. Diese spezielle Verordnung für den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums ergänzt die allgemeinen Regeln der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO-).

Die neue Thüringer Grundverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) und die Verordnung des TMBJS (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) lassen weitere Lockerungen für den organisierten Sport in Thüringen zu. Diese Regelungen werden – vorbehaltlich einer weiteren Verringerung des Infektionsrisikos – voraussichtlich mindestens bis Mitte Juli, wahrscheinlich im Sportbereich bis Ende August gelten.

Oberste Prämisse ist weiter die Verringerung des Infektionsrisikos. Hierbei appelliert der Landessportbund Thüringen an die Vereine und Verbände, verantwortungsvoll ihren Sportbetrieb zu gestalten.

Folgende (neue) Grundsätze gelten beim Vereins- und Verbandssport:

  • Organisierter Trainingsbetrieb im öffentlichen Raum (außerhalb von Sportanlagen) kann nach den Empfehlungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO stattfinden (mit 10 anderen Personen, 1,5 m Mindestabstand)
  • Sport auf und in öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen auch mit mehr als 10 Personen möglich (mit Infektionsschutzkonzept)
  • Schwimmhallen dürfen geöffnet werden.
  • Sportveranstaltungen (auch Wettkämpfe) ohne Zuschauer sind erlaubt.
  • Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann bei den Landkreisen/ der kreisfreien Stadt die Erlaubnis beantragt werden.
  • Es sollen vorrangig Übungs- und Wettkampfformen gewählt werden, bei denen die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden kann.
  • Nur bei Sportarten, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, darf von dem Mindestabstand abgewichen werden.
  • Es sollten möglichst feste Gruppen gebildet werden.
  • Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist wieder möglich. Die Grundregelung des Mindestabstandes und Hygieneregelungen sollen auch hier gelten.
  • Versammlungen und gesellige Veranstaltungen bis 75 Personen unter freiem Himmel bzw. bis 30 Personen in geschlossenen Räumen sind bei Einhaltung des Mindestabstandes möglich. Bei mehr als 75 bzw. 30 Personen ist die Veranstaltung mind. 48 Stunden vor Beginn den Landkreisen/ kreisfreien Städten anzuzeigen.
  • Zur Rückverfolgung möglicher Infektionsketten sind Teilnehmerlisten (Training, Wettkampf, sonstige Vereinsveranstaltungen) zu führen und vier Wochen aufzubewahren.

Grundsätzlich gilt:

Ein Infektionsschutzkonzept muss weiter vorliegen. Es sollte an die Lockerungen bzw. Neuregelungen (siehe oben) der Verordnungen angepasst werden und sich an den Empfehlungen des jeweiligen Sportfachverbandes (Sportartspezifische Übergangsregelungen der Spitzenverbände) orientieren. Es muss sich demnach auch auf weitere Nutzungsformen des Vereins (Versammlungen, Wettkämpfe, etc.) erstrecken.

Dieses Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person oder Organisation, insbesondere der Sportverein, hat für die Einhaltung der Infektionsschutzkonzepte Sorge zu tragen.

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