Am 12. Juni wurde die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) auf der Homepage des TMBJS veröffentlicht. Diese spezielle Verordnung für den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums ergänzt die allgemeinen Regeln der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO-).
Die neue Thüringer Grundverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) und die Verordnung des TMBJS (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) lassen weitere Lockerungen für den organisierten Sport in Thüringen zu. Diese Regelungen werden – vorbehaltlich einer weiteren Verringerung des Infektionsrisikos – voraussichtlich mindestens bis Mitte Juli, wahrscheinlich im Sportbereich bis Ende August gelten.
Oberste Prämisse ist weiter die Verringerung des Infektionsrisikos. Hierbei appelliert der Landessportbund Thüringen an die Vereine und Verbände, verantwortungsvoll ihren Sportbetrieb zu gestalten.
Folgende (neue) Grundsätze gelten beim Vereins- und Verbandssport:
Grundsätzlich gilt:
Ein Infektionsschutzkonzept muss weiter vorliegen. Es sollte an die Lockerungen bzw. Neuregelungen (siehe oben) der Verordnungen angepasst werden und sich an den Empfehlungen des jeweiligen Sportfachverbandes (Sportartspezifische Übergangsregelungen der Spitzenverbände) orientieren. Es muss sich demnach auch auf weitere Nutzungsformen des Vereins (Versammlungen, Wettkämpfe, etc.) erstrecken.
Dieses Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person oder Organisation, insbesondere der Sportverein, hat für die Einhaltung der Infektionsschutzkonzepte Sorge zu tragen.